Videoüberwachung

Sofern mit Hilfe einer Kamera personenbezogene (Personen) oder personenbeziehbare (z.B. KFZ-Kennzeichen) Daten erhoben werden, bedarf es einer rechtlichen Grundlage für die Datenverarbeitung.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Videoüberwachung
- in öffentlichen Bereichen,
- von Beschäftigten und
- in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen.
Viele Unternehmen kennen diese strengen gesetzlichen Anforderungen an Systeme zur Videoüberwachung nicht. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben erkannt, dass eine Vielzahl von Videoüberwachungssystemen nicht regelkonform betrieben werden. Daher prüfen die Behörden die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in den Unternehmen; Bußgelder drohen.
Die IT.DS Beratung verfügt über fundiertes Wissen und über jahrelange Erfahrung in diesem Tätigkeitsfeld. Wir beraten Sie effizient durch praxisnahe Lösungen, sowohl bei Neuinstallationen als auch bei der Bewertung bestehender Videoüberwachungseinrichtungen.
Unser Leistungsangebot
Wir haben in unserer langjährigen Tätigkeit diverse Datenschutz-Folgenabschätzungen nach der Datenschutzgrundverordnung durchgeführt.Ob die einzelne Videokamera im Handel oder in der Apotheke, die Rundumüberwachung im Autohaus, in Lagerhäusern von Logistikzentren, in Ärztehäusern oder bei hunderten von geplanten Kameras in einem größeren Hotel: Wir beraten Sie bei der Planung Ihrer Videoüberwachung und erstellen aussagekräftige Gutachten. Übrigens: Eine angemessene Dokumentation Ihrer Videoüberwachungsanlage ist auch nach der Einführung der Videoüberwachungsanlage notwendig. Geprüft wird u.a.
- die Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
- die Zweckmäßigkeit und Datensparsamkeit.
- die Vollständigkeit und Aktualität der Systembeschreibung.
- der Ausschluss besonders sensibler Bereiche.
- die Speicherdauer und Löschfristen.
- das Berechtigungskonzept.
- die Rechte der Betroffenen und Unterrichtungspflichten.
- das Änderungsmanagement.
- die Mitarbeit bei der Erstellung von Dienstanweisungen und Betriebsvereinbarungen.
- das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
- die Datenschutz-Folgenabschätzung.
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Doch auch wenn der Einsatz von Videoüberwachungen immer beliebter wird, bleiben die rechtlichen Vorgaben unverändert: Der Gesetzgeber hat die Spielregeln für die Videoüberwachung nur bruchstückartig und über verschiedene Gesetze verteilt geregelt. Obendrein sind Regelungen missverständlich und nur in Kombination mit bestimmten Gerichtsentscheidungen anwendbar. In einigen Branchen sind zudem weitere Besonderheiten zu beachten, insbesondere, wenn sich Personen in sensiblen Bereichen aufhalten, die es besonders zu schützen gilt, z.B. in Kirchen, in Apotheke oder in Krankenhäusern.
Jede Videoüberwachung ist in rechtlicher Hinsicht eine Datenverarbeitung. Befinden sich Menschen auf den Bildern, dann verarbeitet das Unternehmen sogenannte personenbezogene Daten. Damit muss eine Videoüberwachung den Vorgaben des immer bewusster wahrgenommenen Datenschutzrechts entsprechen – egal, ob Kameras lediglich ein Livebild liefern, eine Aufzeichnung stattfindet oder sogar, wenn Attrappen installiert sind.
Bei einer Videoüberwachung werden personenbezogene Bilddaten erhoben und verarbeitet. Eine solche Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift erlaubt dies oder die Personen haben zuvor wirksam eingewilligt. Die ordnungsgemäße Umsetzung einer Videoüberwachung ist von vielen Faktoren abhängig und muss nach der Datenschutzgrundverordnung vorab von allen Seiten geprüft werden, damit die Videoüberwachung im Falle eines Nachweises überhaupt verwertbar ist. Im Gegenteil: Bei unsachgemäßer Umsetzung werden Strafzahlungen für den Verantwortlichen fällig. Selbst die Installation einer Attrappe kann zu Strafzahlungen oder zur Demontage der Anlage führen.
Eine rechtswidrige Überwachung von Kunden und Mitarbeiter mit Überwachungskameras kostete ein Unternehmen mit mehreren Filialen 54.000 EUR. Eine Entschädigungszahlung von 7.000 EUR erhielt ein Arbeitnehmer, der gegen seinen Arbeitgeber wegen dauerhafter Videoüberwachung geklagt hatte.
Mit einer gesetzeskonformen Umsetzung hätten solche Strafzahlungen vermieden werden können, denn in den meisten Fällen sind Fehler in der Planung und im operativen Betrieb gemacht worden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreut die Förderung unternehmerischen Know-hows für Unternehmen durch Unternehmensberatungen. In diesem Rahmen sind auch unsere Leistungen förderbar. Wir haben schon diverse Fördergelder für unsere Kunden beantragen können.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Gespräch.
