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Datenschutz im Autohaus (Foto:ErikMclean)

Worum geht es?

Besitzer von Autohäusern wissen, dass Daten von Kunden und Beschäftigten zu schützen sind. Im Alltag tauchen immer wieder Fragen auf, wie z.B.

  • Bin ich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten für mein Unternehmen zu haben?
  • Darf ich eine Videoüberwachung im oder außerhalb des Autohauses machen und speichern?
  • Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, um meine Kundendaten zu schützen?
  • Und wie war das mit dem Impressum und der Datenschutzerklärung für meine Online-Auftritte (Homepage, Facebook-Seite, etc.)?

Eine Vielzahl an Gesetzen regelt den Datenschutz in Deutschland. Den Überblick zu behalten und die Anforderungen wirtschaftlich umzusetzen, stellt eine große Herausforderung für Autohäuser dar.

Unsere Leistungen

Wir beraten diverse Autohäuser in datenschutzrechtlichen Belangen. Mit unserer langjährigen Erfahrung können wir auch ihr Unternehmen praxisnah und wirtschaftlich beraten. Unser Leistungsportfolio umfasst z.B.

  • Durchführen einer Bestandsaufnahme und Erstellen einer Übersicht mit konkreten Maßnahmen und Empfehlungen.
  • Beratung in Bezug auf die Themenfelder: „Werkstatt-Terminplanung“, „Videoüberwachung“, „Werbung“, „Mindestanforderungen des Datenschutzes“, „Vertragsgestaltung mit Auftragsverarbeitern“ u.v.m.
  • Erstellung Ihrer Dokumentation, wie z.B. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Informationspflichten oder Auskunftsantworten
  • Übernahme des Mandates „Datenschutzbeauftragter“ für ihr Unternehmen.
  • Sicherstellung von Gesetzeskonformität Ihrer Webseite nach der Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Telemediengesetz (TMG) u.v.m.

Weitere Anforderungen

Auftragsverarbeiter

EDV-Dienstleister, Akten-Entsorger, Reinigungs- und Sicherheitsdienste sind häufig Vertragspartner von Autohäusern. Die Inhaber oder Geschäftsführer eines Autohauses haben diesbezüglich besondere Pflichten aus Datenschutzsicht (und zwar schon vor Vertragsabschluss mit dem Dienstleister). Hintergrund ist der tatsächliche oder theoretisch mögliche Zugriff auf personen­bezogene Daten im Autohaus durch Beschäftigte der genannten Fremd­unternehmen.

Daher muss durch den Datenschutzbeauftragten vorab geprüft werden, ob der künftige Dienstleister seinerseits im Unternehmen die Datenschutz­vorgaben erfüllt und auch seine Beschäftigten auf Vertraulichkeit verpflichtet hat.

Zusätzlich ist es gemäß Art. 28 Datenschutz­grundverordnung auch unumgänglich, genau definierte inhaltliche Vorgaben in die Auftrags­verarbeitungs­vereinbarung aufzunehmen.

Sollten z.B. Werbeanschreiben oder Telefonmarketing durch den Hersteller, Callcenter oder andere Fremdfirmen mit den Kundendaten des Autohauses durchgeführt werden, bleibt die Verantwortung für die korrekte (d.h. erlaubte) Verarbeitung der Kundendaten beim Verantwortlichen.

Online-Auftritte

Autohäuser stellen sich im Internet auf eigenen Webseiten oder auf Internetseiten Dritter (Online-Automärkte, Buchungssysteme, Social Media Diensten etc.) dar und präsentieren hier ihre Leistungen und Angebote. Der Auftritt dient zu folgenden Zwecken

  • Weitergabe von Informationen an Interessenten sowie der
  • Bereitstellung von Kontakt-, Kommunikations- und Buchungsmöglichkeiten von z.B. Probefahrten.

Die Nutzung von Kontaktformularen auf der eigenen Internetseite sowie die Inanspruchnahme von Social Media Diensten wie Facebook-Fanseiten erfordern die Integration von Datenschutzerklärungen gemäß Art. 13 DSGVO. Diese muss von jeder Internetseite aus erreichbar sein. Soweit externe Dienste zur Analyse der Zugriffshäufigkeit (Google Analytics) auf Internetseiten genutzt oder Social Media Plug-Ins („Gefällt mir“-Button von Facebook) implementiert werden, sind diese ebenfalls in den „Informationen zum Datenschutz“ zu beschreiben.

Die Verwendung von Mitarbeiterfotos im Internet bedarf der schriftlichen Einwilligung durch den Betroffenen. Geregelt wird die Veröffentlichung von Bildern im Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22, 23 KunstUrhG).