Neue Anforderungen an Telefonwerbung

  • Beitrags-Kategorie:Datenschutz / News
  • Beitrag veröffentlicht:16. November 2021
  • Lesedauer:5 min Lesezeit
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Datenschutz - Neue Anforderungen an Telefonwerbung

Worum geht es?

Seit dem 01.10.2021 gelten neue Anforderungen an Telefonwerbung. Diese finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wir möchten Ihnen ein kurzes Update zum neuen § 7a UWG geben und aufzeigen, was Sie hier beachten müssen

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, Auslegungshinweise zum neuen § 7a UWG zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat sie ein Konsultationspapier zur „Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Telefonwerbeeinwilligungen nach § 7a UWG“ veröffentlicht. Das Dokument können Sie hier abrufen.

Auch wenn es sich „nur“ um eine Konsultation handelt, gehen wir nicht davon aus, dass sich die Standpunkte der Bundesnetzagentur noch grundlegend ändern werden. Das Dokument enthält auf 24 Seiten hohe Anforderungen an den Inhalt und die Dokumentation und dem Widerruf von Telefon-Einwilligungen. Zudem sind auch eingesetzte Callcenter so zu steuern, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden.

Zentrales Ziel der Dokumentationspflicht ist es, einen rechtssicheren Nachweis über das Vorliegen einer Werbeeinwilligung derjenigen Personen zu ermöglichen, die zu Werbezwecken angerufen werden.

https://www.bundesnetzagentur.de/

Neben der Umkehr der Beweislast geht aus dem Dokument zudem hervor, dass – entgegen unserer ersten Vermutung – die Vorgaben des § 7a UWG auch für Einwilligungen gelten soll, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingeholt wurden (S. 20 ff).

Ziele der Gesetzesänderung

Der Gesetzgeber beabsichtigt folgende Ziele durch die Einführung der neuen Regelungen:

  • Umsetzung einer effizienten Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung
  • Reduktion der unerlaubte Telefonwerbung
  • Erleichterung für werbende Unternehmen, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.
  • Erweiterung des Verbraucherschutzes
  • Konkretisierung der Nachweispflicht im nationalen, branchenspezifischen Gesetz

Verstöße und Bussgelder

Verstöße gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht aus § 7a Abs. 1 UWG sind als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet und gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG bußgeldbewehrt. Für den Fall eines Verstoßes ist ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gesetzlich vorgesehen.

Beispiele für die Einholung von Verwendung von Einwilligungen im Bereich der Telefonwerbung

Das Konsultationspapier zeigt zwei unterschiedliche Beispiele auf, die nachfolgend dargestellt werden:

Positivbeispiel Telefonwerbung

Eine Einwilligung in Telefonwerbung wurde am 03.01.2020 von einem Verbraucher erteilt und am 10.01.2020 von einem Callcenter für einen Werbeanruf verwendet. Die dem Callcenter vorliegende Dokumentation der Einwilligung entsprach dabei
nicht den inhaltlichen Anforderungen von § 7a Abs. 1 UWG56. Am 05.11.2021 tätigt das Callcenter auftragsgemäß einen weiteren Werbeanruf. Zuvor hat es sich vom Auftraggeber allerdings das dort ordnungsgemäß dokumentierte und den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Voicefile57 der Werbeeinwilligung zur eigenen Dokumentation und Aufbewahrung vorlegen lassen. Die Dokumentationspflicht ist damit erfüllt.

Negativbeispiel Telefonfonwerbung

Eine Einwilligung in Telefonwerbung wurde am 03.01.2020 von einem Verbraucher erteilt und am 10.01.2020 von einem Callcenter für einen Werbeanruf verwendet. Die Dokumentation der Einwilligung wurde vom Callcenter am 31.03.2020 aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber der Telefonwerbung wieder gelöscht. Am 05.11.2021 tätigt das Callcenter auftragsgemäß einen weiteren Werbeanruf, ohne die entsprechende Dokumentation erneut zu erhalten. In diesem Fall liegt keine ordnungsgemäße Dokumentation vor.

Fazit

Obwohl die Nachweispflichten aus der DSGVO bereits seit 2018 bestehen, hat der Gesetzgeber nun auch im nationalen Recht noch einmal explizit dargestellt, dass Einwilligungen für Telefonwerbung stets in der gesamten Kette gelten. Widerruft der Angerufene seine Einwilligung, muss sichergestellt werden, dass der Widerruf von allen Beteiligten eingehalten und dokumentiert wird. Aus der Dokumentation muss der Zeitpunkt, der Umfang (vollständig / teilweise), die Form und der Zusammenhang des Widerrufes hervorgehen. Die Einhaltung der Vorgaben werden durch die Bundesnetzagentur überwacht.

Sollten Sie Telefonwerbung durchführen, müssen Sie nun genau prüfen, ob die Einwilligungen von den Kunden und Interessenten vorliegen. Sie müssen auch prüfen, ob Ihre Alteinwilligungen ausreichend sind, um die Werbung fortzuführen. Durchgeführte Telefonanrufe ohne eine valide Einwilligung führen nun zu einer Ordnungswidrigkeit im nationalen Gesetz.

Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, steht Ihnen die IT.DS Beratung auch in diesem Bereich als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.