Du betrachtest gerade Google Consent Mode V2 korrekt einbinden

In diesem Beitrag erhalten Sie erste Informationen, was und wie Sie den Google Consent Mode V2 korrekt einbinden. Websitebetreibende, die Google-Dienste nutzen, wurden von Google informiert, dass ab dem 06.03.2024, der Google Consent Mode V2 verpflichtend ist, sofern Tools wie Google Analytics, Google Ads & Co. weiterhin auf dem entsprechenden Internetauftritt eingesetzt werden sollen.

Im Google Content Mode („Einwilligungsmodus“) können Websitebetreibende Google über den Einwilligungsstatus ihrer Nutzer*innen informieren, sodass das Verhalten der Google-Tags unter Berücksichtigung der jeweiligen Einstellungen angepasst wird.

Nicht jeder, der Google-Dienste einsetzt, muss den Google Consent Mode implementieren. Allerdings stehen ohne Implementierung des Modus künftig gewisse Funktionen nicht mehr zur Verfügung, wie z. B. Remarketing-Listen, Zielgruppenfunktionen in Google Analytics 4 oder Customer Matches. Wenn Sie diese Funktionen nicht nutzen oder nicht nutzen möchten, sollten Sie den Google Consent Mode V2 auch nicht aktivieren.

Der Google Consent Mode V2 steuert hauptsächlich die Google-Tags, über die die einzelnen Google-Dienste bereitgestellt werden. Er ermöglicht es, diese Tags abhängig davon anzupassen, ob eine Einwilligung für Google-Cookies/-Tools über das Einwilligungsbanner (Cookie-Banner) abgegeben worden ist oder nicht.

Eine Übersicht zu den beiden Varianten des Consent Mode stellt Google hier und hier zu Verfügung.

Grundsätzlich gibt es zwei Einbindungsmöglichkeiten:

  • Basic Mode: Bei Erteilung einer Einwilligung in Google-Dienste über das Banner, werden die Google-Tags wie gewohnt gesteuert und die entsprechenden Cookies gesetzt. Bei Ablehnung aller Dienste blockiert Google die Google-Tags. Allerdings werden nach Informationen von Google auch im Basic Mode die IP-Adressen der Nutzer*innen an Google übertragen (mehr lesen Sie hier). Die IP-Adressen werden hierbei wohl unmittelbar nach der Erfassung gekürzt bzw. nur in anonymisierter Form gespeichert. Inwiefern für diese Verarbeitung jedoch eine valide Rechtsgrundlage der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO besteht, bleibt fraglich. Beim Einsatz des Basic Mode verbleibt daher ein gewisses datenschutzrestliches Restrisiko. Informieren Sie sich, wenn Sie den Basic Mode dennoch verwenden möchten, zumindest über die damit verbundenen Verarbeitungen in den Datenschutzhinweisen oder zusätzlich direkt auf dem Banner.
  • Advanced Mode: Bei der Nutzung des Advanced Mode setzen wir – auch wenn Sie alle Google-Dienste im Consent-Banner ablehnen – sogenannte ‚ Pings von Google ein, über die wir Nutzeraktivitäten erfassen (Informationen zum Gerätetyp, zum Nutzerland, Browser- und Conversion-Daten).
  • Da es sich hierbei u. a. um Informationen handelt, die im Endgerät der Nutzer*in gespeichert sind, ist davon auszugehend, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) eröffnet und dementsprechend eine Einwilligung für den Zugriff sowie die Übertragung dieser Informationen erforderlich ist. Dies gilt hierbei unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Da eine Einwilligung nicht vorliegt, ist der Einsatz des Advanced Mode stets mit rechtlichen Risiken verbunden.

Mit dem Digital Markets Act (DMA) der EU sind Unternehmen ab dem 7. März 2024 dazu verpflichtet, Einwilligungen von Nutzern in die Datenerhebung und -verarbeitung einzuholen und die Zustimmung dem Gesetzgeber vorweisen zu können.

Mit der neuen Implementierungspflicht gibt Google den Druck der EU-Behörden an seine Kunden weiter. Nutzen diese nach dem 6. März 2024 nicht den neuen Consent Mode, drohen unter anderem Einschränkungen bei der Nutzung von Remarketing, personalisierten Werbemaßnahmen und beim Messen und Reporten von Daten. Ob Google sogar so weit geht, Marketing-Tools für Unternehmen zu sperren, bleibt abzuwarten.

Weitere Quelle: https://unitedads.de/blog/google-consent-mode-v2-alles-zum-aktuellen-update/

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